Einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses – “Rupture conventionnelle”

Ein neues, erfolgversprechendes Verfahren

Durch das Modernisierungsgesetz zum Arbeitsmarkt vom 25. Juni 2008 wurde eine neue Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses („rupture conventionnelle“) eingeführt. Sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber kann bereits einige Monate danach von einem gewissen Erfolg für dieses neue Verfahren gesprochen werden. Nachstehend einige Gründe, die besonders die Wahl der „rupture conventionnelle“ empfehlen.

Das „einverständliche Auseinandergehen“, das bisher in Frankreich im Rahmen einer „Transaktion“ erfolgte und im Ergebnis mit dem neuen Verfahren vergleichbar ist, war umständlich und teilweise sehr gekünstelt. So war es im Regelfall das Resultat eines vorangegangenen, absprachegemäß in Szene gesetzten, mit absichtlich übertriebenen Forderungen belegten Streites. Die Transaktion beendete offiziell diese Auseinandersetzung und legte die Folgen sowie die zu zahlenden Entschädigungen fest. Diese Vorgehensweise diente vorwiegend dazu, in bestimmten Grenzen die steuerliche Abzugsfähigkeit und die Freistellung von der Sozialversicherung zu gewährleisten sowie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung zu sichern.

Im Rahmen der „rupture conventionnelle“ kann das gleiche Ergebnis ohne einen „künstlichen Streit“ erzeugen zu müssen, erzielt werden. Die festzulegende Mindestentschädigung muss als Unterstgrenze der gesetzlich fixierten Entlassungsentschädigung entsprechen. Trotz der einverständlichen Trennung hat der Arbeitnehmer auch weiterhin, wie bei dem bisherigen „Transaktionsverfahren“, einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Und letztlich muss bei der „rupture conventionnelle“ nicht die Kündigungsfrist („delai de préavis“), die in der Regel drei Monate (leitende Angestellte) beträgt, berücksichtigt werden. Die Homologisierung der „rupture conventionnelle“ regelt im Wesentlichen alle Ansprüche. Die Praxis wird zeigen, ob hiermit die gleiche Rechtssicherheit wie bei der alten Vorgehensweise erreicht wird.

Inhalt des Prüfungsbescheides

Spätere Anfechtbarkeit

Der Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 19. Juni 2008 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Nachtrag zu einer Sozialversicherungsprüfung wurde das geprüfte Unternehmen in einem getrennten Schreiben aufgefordert, in Zukunft einige der bisher praktizierten Methoden zu verändern. Diese Hinweise waren nicht Inhalt der offiziellen Prüfungsberichtigungen. Das Unternehmen beantragte gerichtlich die Annullierung dieser Hinweise. Das Berufungsgericht lehnte die Klage mit der Begründung ab, sie würde nicht in die Kompetenz des Sozialgerichtes fallen.

Der Kassationsgerichtshof teilt die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht. Danach sind auch Hinweise auf zukünftig einzuhaltende Praktiken, die in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht werden, sehr wohl Bestandteil des Prüfungsbescheides und damit Inhalt der Entscheidung des Sozialversicherungsträgers. Sie können deshalb auch im Rahmen der Anfechtung der Prüfungsbescheide gerichtlich belangt werden.

Die obige Entscheidung stellt eine Kehrtwende in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Dem geprüften Unternehmen wird damit die Möglichkeit gegeben, gegen Aufforderungen, die nicht im Prüfungsbescheid aufgenommen waren, gerichtlich vorzugehen und insbesondere bei späteren Prüfungen dies dem Prüfer entgegenhalten zu können.

Internetsurfen

Folgen aus übermäßiger privater Nutzung

Internetverbindungen, die der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit auf einem ihm zur Verfügung gestellten Computer einrichtet, dienen beruflichen Zwecken. Der Arbeitgeber ist deshalb auch berechtigt, Daten über das „Surfverhalten“ des Mitarbeiters zu erheben und auszuwerten. So entschied kürzlich die Sozialkammer des französischen Kassationshofes.

Bestehen begründete Vermutungen, dass der Arbeitnehmer das Internet übermäßig zu privaten Zwecken nutzt, so kann der Arbeitgeber diese „Tätigkeiten“ auf dem Internet ohne vorherige Ankündigung und in dessen Abwesenheit beobachten lassen. Gegebenenfalls können die so erhobenen Daten als triftiger Kündigungsgrund gegenüber ihm geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall verwarf das Gericht in seiner Urteilsbegründung auch den vom Arbeitnehmer erhobenen Einwand, bei der durchgeführten „Cyberüberwachung“ handele es sich um einen unerlaubten Eingriff in seine Privatsphäre. Das Gericht unterstrich unmissverständlich, dass ein „Dienstrechner“ mit einer vom Arbeitgeber eingerichteten Internetverbindung vorrangig professionellen Zwecken zu dienen habe.

Davon unberührt obliegt es aber weiterhin dem Arbeitgeber, den Nachweis zu erbringen, dass es tatsächlich der betroffene Mitarbeiter war, welcher im Internet surfte.

Änderung der Eröffnungsbilanz

Auswirkungen von steuerlichen Berichtigungen

Laut Definition des französischen Steuerrechts resultiert das steuerliche Ergebnis eines Unternehmens aus dem Unterschied zwischen dem Eigenkapital zu Beginn und Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. So führt jede Berichtigung der Steuerverwaltung, die das Eigenkapital zum Bilanzstichtag positiv beeinflusst, zu einer Erhöhung des Steuergewinnes. Um jedoch keinen fiktiven Steuergewinnanstieg zu erzeugen, muss der Steuerprüfer, soweit der gleiche Fehler bereits im Vorjahr bestand, die Jahresanfangsbilanz entsprechend anpassen. Von dieser „symmetrischen Korrektur“ bleibt jedoch die Eröffnungsbilanz des ältesten, bisher noch nicht verjährten Geschäftsjahres unberührt. Hierzu wird begründet, dass die nicht mehr veränderbare Eröffnungsbilanz sich auf ein bereits verjährtes Geschäftsjahr beziehe und damit definitiv geworden sei. Soweit sich in dieser Bilanz die gleichen Fehler befänden, könnten sie wegen der Verjährung nicht mehr berichtigt werden. Die Steuerverwaltung ist jedoch in der Folge berechtigt, die Auswirkungen beim Nettoeigenkapital zu berücksichtigen, womit im Ergebnis letztlich die Schlussbilanz des letzten Geschäftsjahres verändert wird.

Für die Anpassung der Bilanzen hat nunmehr der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) entschieden, dass – soweit im gegebenen Fall die steuerlichen von den handelsrechtlichen Vorschriften abweichen, nur die steuerlichen Wertansätze heranzuziehen sind. Diese Lösung steht im Einklang mit den steuerlichen Bestimmungen, die einen solchen Vergleich immer außerhalb der Handelsbilanz und in erster Linie zur Ermittlung des Steuerergebnisses vornehmen.

Aufgabe der Geschäftstätigkeit

Sonderfall bei Liquidation

Die Änderung der Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft führt zu unangenehmen Steuerfolgen (z.B. Wegfall der bestehenden Verlustvorträge). So wird u.a. die Reduzierung der Gesellschaftsaktivität auf die bloße Vermietung der Betriebsgebäude, nachdem die bisherige industrielle oder auch kommerzielle Aktivität eingestellt wurde, als Änderung der bestehenden Geschäftstätigkeit aufgefasst. So sieht es zumindest die herrschende Rechtsprechung vor.

Der Oberverwaltungsgerichtshof von Douai wendet sich nunmehr von dieser Meinung in seinem Urteil vom 11. Juni 2008 im Falle einer sich in Liquidation befindenden Gesellschaft ab. Danach kann die in Konkurs gefallene Gesellschaft ihre Betriebsgebäude, die bisher im Rahmen der aktiven Geschäftstätigkeit genutzt wurden, vermieten, um damit ihre bestehenden Schulden zu verringern, ohne die steuerlichen Folgen einer „Geschäftsänderung“ auszulösen. Damit wird dem Unternehmen erlaubt, die aus der vorangegangenen Aktivität resultierenden Verlustvorträge mit den Erträgen aus der Vermietung zu verrechnen. Der dem obigen Urteil zugrundeliegende Pragmatismus ist zu begrüßen.

Das Gericht würdigt dabei die besondere Lage einer Liquidationsgesellschaft und trägt den wirtschaftlichen Umständen solcher Unternehmen entsprechend Rechung. Die Ausübung einer anderen Tätigkeit hatte nämlich nur zum Ziel, die Abwicklung der Liquidation, d.h. eine Reduzierung der Altschulden, zu ermöglichen.

Das vorliegende Urteil behandelt einen Spezialfall – die sichere Nutzung von bestehenden steuerlichen Verlustvorträgen dürfte deshalb auch weiterhin auf die Verrechnung mit Erträgen aus einer identischen Tätigkeit begrenzt sein.

Der Kapitalschnitt(”coup d´accordeon”)

Steuerliche Behandlung des Aktionärs

Eine Kapitalherabsetzung auf Null mit anschließender Erhöhung wird im französischen Fachjargon mit „coup d’accordeon“ bezeichnet und oft dazu benutzt, eine neue ausgeglichene Eigenkapitalstruktur in der Bilanz herzustellen. Die Verminderung des Kapitals führt bei den betroffenen Aktionären zu keinem definitiven steuerlichen Verlust, wenn sich durch die anschließende Kapitalerhöhung ihre Beteiligung erhöht.

In einem jüngeren Urteil des obersten Verwaltungsgerichtshofes (Conseil d’Etat) wurde dieser Grundsatz bestätigt, wobei folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Gesellschaft A erwarb im Februar 6.089 Aktien von insgesamt 10.000 bestehenden Aktien der Gesellschaft B. Im Dezember führte B das Kapital auf Null zurück und beschloss gleichzeitig eine Heraufsetzung auf 10.000 Aktien, wovon A 9.965 erwarb. Der Erwerb des ersten Aktienpakets (6.089) erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung der Kapital herab- und heraufsetzung, wobei A ein Vorzugsrecht auf die Zeichnung neuer Aktien eingeräumt wurde. Die Beteiligung von A, die im ersten Stadium bei 60,89% lag, erhöhte sich damit auf 99,65%.

Der Conseil d’Etat begründete seine Entscheidung wie folgt: Durch die Einräumung des Zeichnungsrechtes hätten die Altaktionäre nach Abschluss der Kapitalbewegungen ihren Beteiligungsprozentsatz erhöht und damit keinen wirtschaftlichen Verlust erlitten.

Diese steuerliche Entscheidung entspricht der derzeitigen handelsrechtlichen Doktrin.

Unterschlagungen bei Fusionen

Abzugsfähigkeit bei der aufnehmenden Gesellschaft

Im vorliegenden Urteil ging es um die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Schäden, die durch Unterschlagungen hervorgerufen wurden sowie deren Behandlung bei der sich anschließenden Fusion. Der konkrete Sachverhalt betrifft eine Unterschlagung, die bei der untergehenden Gesellschaft erfolgte, aber erst nach Beendigung der Fusion bei der aufnehmenden Gesellschaft entdeckt wurde. In Anbetracht der Komplexität und der betrügerischen Intensität des Vorgangs wurde die Unterschlagung von dem eingesetzten Fusionsprüfer trotz dessen Kontrollhandlungen nicht festgestellt.

Der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) entschied nunmehr mit Urteil vom 6. Juni 2008, dass die Verluste, die durch die Unterschlagung eintraten, nicht bei den Anschaffungskosten für die eingebrachte Gesellschaft zu berücksichtigen sind, sondern, da sie zum Zeitpunkt der Fusion unter Berücksichtigung der normalen Sorgfaltspflichten nicht voraussehbar waren, bei der aufnehmenden Gesellschaft als Aufwand geltend gemacht werden können.

Des Weiteren bestätigte der „Conseil d’Etat“ seine bisherige Rechtsprechung zur Abzugs fähigkeit von Unter schlagungsschäden, die durch Angestellte verursacht wurden. Dabei wurde die Abzugsfähigkeit im Regelfall bejaht, soweit die Geschäfts leitung ein funktionierendes internes Kontrollsystem aufweisen konnte.

Neue Zahlungsziele ab 1. Januar 2009

Drakonische Strafen

Ab dem 1. Januar 2009 ist es nun so weit – Frankreich hat generell für alle Unternehmen neue, kurze Zahlungsziele gesetzlich verpflichtend eingeführt.

Die Regierung ist trotz vieler Notrufe aus der Wirtschaft und trotz oder auch gerade wegen der derzeitigen Finanzengpässe hart geblieben. Eine weitere Verschiebung dieser überfälligen Reform war nicht vertretbar. Der in Frankreich bisher geltenden Devise „der Lieferantenkredit ist immer der billigste“ müsste damit ein Ende bereitet worden sein.

Wir berichteten bereits eingehend über die neue Maßnahme und möchten uns deshalb nur auf das Wesentliche beschränken:

Die neuen gesetzlichen Zahlungsziele dürfen 45 Tage ab Monatsende oder 60 Tage ab Rechnungserstellung nicht überschreiten. Es handelt sich um Höchstlaufzeiten, zwischen Lieferanten und Kunden können kürzere Zahlungsziele vereinbart werden. Auch durch Branchenabkommen können zeitlich vorübergehend andere Konditionen festgelegt werden. So bestehen nach unserem derzeitigen Kenntnisstand für die Unternehmen der Spielzeug- und Heimwerkerindustrie, für den Elektrogroßhandel, für die Sanitärbranche sowie für die Automobilindustrie bereits Spezialabkommen. Des Weiteren existieren für das Transportwesen und die Lebensmittelbranche gesetzliche Sonderregelungen. Zusätzliche Abkommen können noch bis 1. März 2009 vereinbart werden und dabei längere Zahlungsziele vorsehen. Spätestens bis zum 1. Januar 2012 müssen jedoch nach den vorliegenden Gesetzbestimmungen überall einheitliche Konditionen bestehen.

Die Nichteinhaltung der Zahlungsziele führt zu hohen Verzugsstrafen, die mindestens das Dreifache des amtlichen Zinssatzes darstellen (z.B. für 2008: 11,98%) müssen. Das französische Handelsrecht empfiehlt den Satz der europäischen Zentralbank (BCE), den „Refi“ heranzuziehen und diesen um zehn Punkte zu erhöhen (für 2008: 12,50%). Die Unternehmen sind jedoch nach oben frei, die verpflichtende Untergrenze wird durch den Amtssatz festgelegt. Um permanente Schwankungen zu vermeiden, wird in den wirtschaftlichen Kommentaren empfohlen, einen noch wesentlich höheren Satz anzunehmen, der dann auch – wie es das Gesetz vorsieht – auf den Rechnungsformularen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverändert fortgeführt werden könnte. Die Verzugsstrafen sind automatisch geschuldet und bedürfen keiner Fälligstellung; sie können jederzeit ohne Vollstreckungstitel eingefordert werden. Der gesetzliche Abschlussprüfer soll Garant für die Einhaltung der neuen Zahlungsziele werden. Eine entsprechende Durchführungsverordnung liegt noch nicht vor.

Die drastische Verkürzung der französischen Zahlungsmodalitäten stellt einen Meilenstein für die französischen Geschäftsusancen dar. Die hohen Strafen – es handelt sich nämlich nicht mehr nur um Zinsen – machen deutlich, dass es der Gesetzgeber mit der Reform ernst meint. Nun muss die Umsetzung zeigen, wie praxisnah sich die theoretischen Vorschriften erweisen.

Gewerbesteuerbefreiung für Investitionen

Zeitraum/Kriterien/Auswirkungen

Die französische Gewerbesteuer berechnet sich auf der Basis der „Einheitswerte“ („valeur locative“) der körperlichen Wirtschaftgüter des Anlagevermögens des Steuerpflichtigen. Das Nachtragsbudget zum Haushaltsgesetz 2008 („loi de finances rectificative“) sieht vor, Neuinvestitionen, die zwischen dem 23. Oktober 2008 und dem 31. Dezember 2009 getätigt werden, von der Gewerbesteuer zu befreien. Gleich zeitig werden diese Anschaffungswerte aus der Bemessungsgrundlage für die Berechung der Pflichtabgabe an die Handelskammern herausgenommen. Nachstehend eine schematisierte Er rechnung der Gewerbesteuer, um die Auswirkungen der Maßnahme verständlich zu machen:

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Die in der oben zitierten Zeitspanne getätigten Investitionen scheiden für ihre gesamte Nutzungsdauer aus der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer aus. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Investitionen unverändert, ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Abschreibungen, mit ihrem Einheitswert („valeur locative“) fortgeführt werden. Nur die effektive Herausnahme aus dem Anlagevermögen führt zur Verringerung der Bemessungsgrundlage.

Da die getätigten Investitionen jedoch mit einer Zeitverschiebung von zwei Jahren bei der Gewerbesteuerer rechnung berücksichtigt werden, wird die obige Maßnahme aber erst in 2011 ihre volle Auswirkung haben.

Des Weiteren ist noch darauf hinzuweisen, dass die Gewerbesteuererleichterung alle Unternehmen, die Investitionen in der beschriebenen Periode tätigen, betrifft, d.h. auch die Gesellschaften, deren Gewerbesteuerbelastung bereits durch die Heranziehung eines festgelegten Mehrwertes („plafonnement en fonction de la valeur ajoutée“), reduziert ist.


Ausgabe 44 von DiagnosticNews erschienen

DiagnosticNews Ausgabe Januar 2009 - 44

Editorial

  • Was bringt 2009?

Steuerrecht

  • Gewerbesteuerbefreiung für Investitionen
  • Steuerliche Abschreibung von Marken
  • Unterschlagungen bei Fusionen
  • Der Kapitalschnitt(”coup d´accordeon”)
  • Aufgabe der Geschäftstätigkeit
  • Änderung der Eröffnungsbilanz

Wirtschaftsrecht

  • Neue Zahlungsziele ab 1. Januar 2009

Arbeitsrecht

  • Internetsurfen
  • Inhalt des Prüfungsbescheides
  • Einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses – “Rupture conventionnelle”

Sozialrecht

  • Stress am Arbeitsplatz

 

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