Die problematische Zusatzprämie

Der erhoffte Erfolg blieb aus

Die im Frühjahr 2011 angekündigte zusätzliche Prämie, die von allen Unter­nehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, die für das Geschäftsjahr 2010 eine höhere Dividende als für das vorangegangene ausschütteten, zu zahlen ist, erweist sich als eine große Enttäuschung sowohl für die Regierung als auch für die betroffenen Arbeitnehmer.

Das Finanzministerium ging in seiner Schätzung von einer durchschnittlichen Einmalprämie für den Begünstigten von rund 700 € aus. Entsprechend wurde auch die Sozialversicherungspflicht bis zu einem Betrag von 1.200 € erlassen.

Die ersten Prämienankündigungen der Publikumsgesellschaften, die bisher vorliegen, werden von den Gewerkschaften vehement kritisiert und teilweise auch kategorisch abgelehnt.

So schlugen der erfolgreiche Elektro­konzern Schneider Electric oder auch STMicroelectronics eine Prämie von ca. 150 € vor; bei Groupama, einer großen Versicherungsgruppe, soll der Scheck für die Prämie sich nur auf 110 € belaufen. Der bisher höchste Betrag, der laut Pressemeldungen bekannt wurde, soll – im Falle von Rhodia – bei 600 € liegen.

Steuerliche Behandlung des Firmenwagens

Erhöhung des „Malus“ für umweltverschmutzende Fahrzeuge

Der französische Firmenwagen unterliegt zusätzlichen Steuerbelastungen. Nach­stehend die derzeitig geltenden Be­stimmungen und Sätze:

Pkw-Steuer („TVS“, „taxe sur les véhicules des sociétés“)

Die Jahressteuer (Zeitraum 1. Oktober bis 30. September) wird für alle Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2006 von dem Unternehmen genutzt werden, auf der Basis des CO2-Ausstosses (Spannweite 100 g/km – 250 g/km) berechnet, wobei 2 € bis maximal 19 € pro erzeugter CO2-Menge zugrunde gelegt werden.

Beispiel: Für ein Fahrzeug mit einem 250 g/km CO2-Ausstoß beträgt die Jahres­steuer: 19 € x 250 = 4.750 €

Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2006 erworben wurden, werden weiterhin auf der Grundlage von speziellen „Steuer-PS“ erfasst. Der Höchstbetrag für Fahrzeuge mit mehr als 16 PS liegt bei 4.500 € pro Jahr.

Die obige Pkw-Steuer ist steuerlich nicht abzugsfähig.

Vorsteuerabzug

Des Weiteren kann für den Erwerb eines Firmen-Pkws kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Diese Einschrän­kung erstreckt sich auch auf Reparatur­leistungen, Miete, bzw. Leasing für entsprechende Fahrzeuge und Benzin­kosten.

Abschreibung

Die Abschreibungsbasis für den Pkw-Erwerb ist ebenfalls je nach „Verschmut­zungsgrad“ begrenzt. Bei einem CO2-Ausstoss von mehr als 200 g/km liegt das Limit bei 9.900 € (einschließlich MwSt.). Alle anderen Fahrzeuge können bis zu einem Betrag von 18.300 € mit steuerlicher Wirkung abgeschrieben werden.

Malus

Beim Kauf eines Pkws – unabhängig da­von, ob der Erwerb durch eine Privat­person oder durch ein Unter­nehmen erfolgt – fällt, soweit ein festgelegter CO2-Ausstoß überschritten wird, eine Einmalabgabe an. Die Höhe des „Malus“ wird für alle Pkw-Anschaffungen nach dem 1. Januar 2012 erhöht. Die Abgabe beginnt nunmehr bei einem CO2-Ausstoß von 141 g/km (200 €) und steigt bei einer Verschmutzung von mehr als 230 g/km auf einen Maxi­malbetrag von 3.600 €.

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Abgabe einer Passivgarantie

Fehlende Genehmigung des Verwaltungsrates

Die im Rahmen einer Abtretung von Geschäftsanteilen oder Aktien durch eine Gesellschaft erteilte Passivgarantie bedarf nicht der Genehmigung des Verwaltungsrates. Es handelt sich bei einem solchen Vorgang um die Erklärung, bzw. das Einstehen für bereits existierende, eigene Verpflichtungen der Gesellschaft und nicht um solche, die gegenüber einem Dritten zu übernehmen sind, so der Kassations­gerichtshof („Cour de Cassation“) für Handelssachen mit Urteil vom 12. Juli 2011.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Gesellschaft gewährte für die veräußerten Anteile, die sie an einem Unternehmen hielt, dem Erwerber eine Passivgarantie. Bei der Geltendmachung dieser Garantie wandte der Veräußerer ein, das vorgelegte Engagement wäre nicht von seinem Verwaltungsrat genehmigt worden, wie dies laut Handelsgesetz Artikel L 225-35 für solche Geschäfte notwendig sei. Dabei führte er auch aus, dass eine Passivgarantie eine Finanzverpflichtung zugunsten eines Dritten darstelle, unabhängig davon, ob der Dritte Vertrags­partner sei.

Der Kassationsgerichtshof verwarf die Klage: Die Passivgarantie habe als Ziel, die eigenen Engagements der Gesell­schaft zu garantieren und nicht die Verpflichtungen, die gegenüber Dritten eingegangen wurden. Eine Genehmi­gung des Verwaltungsrates ist deshalb für solche Engagements nicht erforderlich. Die Passivgarantie schütze den Erwerber vor schlechten Überraschun­gen, die durch das Aufdecken von bereits bestehenden, aber nicht gebuchten Passiva eintreten. Sie würde von der veräußerten Gesellschaft im Rahmen ihres eigenen Abtretungsengagements gegeben.

Abrupter Abbruch von Handelsbeziehungen

Klagerecht der betroffenen, nicht vertraglich einbezogenen Tochtergesellschaft

Ein Lieferant beendete abrupt seine Handelsbeziehungen mit einem französischen Exporteur, der dadurch die bisher gelieferten Produkte nicht mehr über seine thailändische Tochterge­sellschaft vertreiben konnte. Beide, der Exporteur und die Tochtergesellschaft verklagten mit Erfolg den Lieferanten auf Schadensersatz. Die ihnen zugesprochene Entschädigung belief sich auf 500.000 €.

Der verurteilte Lieferant legte gegen das Urteil Berufung ein: Er machte dabei geltend, die Beteiligungsgesellschaft könne nicht den Vorwurf eines Vertrags­abbruches erheben, da sie nicht Vertragspartei gewesen sei.

Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 6. September 2011 verwarf die Berufung: Danach kann ein Dritter – hier die nicht vertraglich einbezogene Tochtergesellschaft – sehr wohl mit der Begründung der Haftung für verschuldetes Handeln klagen. Der plötzliche Abbruch von Handelsbeziehungen stelle eine unerlaubte Handlung des Lieferanten dar, der für den dadurch entstandenen Schaden gegenüber dem geschädigten Dritten zu haften habe.

Die neue französische Gewerbesteuer

Eine Bilanz nach zwei Jahren

Die neue französische Gewerbesteuer, die am 1. Januar 2010 eingeführt wurde, hat nicht die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt. 845.000 Gesell­schaften, ein Viertel aller französischen Unternehmen, zahlen nach der Reform mehr Steuern. Gleichzeitig gehen aber dem französischen Staat durch diese kostspielige Reform 5 Mrd. € an jährlichen Steuereinnahmen verloren.

Die großen Gewinner der Einführung der „CET“ („contribution économique territoriale“), so die neue Abgabe, die die alte Gewerbesteuer („taxe professionnelle“) ersetzt, sind – durch den Wegfall der Be­steuerung der Betriebsmittel (z.B. Ma­schinen, Betriebsvorrichtungen etc.) – Industrieunternehmen. Damit wurde auch die seit Jahrzehnten geführte Diskussion, Unternehmen steuerlich zu „bestrafen“, die in Produktionsmittel investierten und die dadurch ihre steuerliche Bemessungsgrundlage für die Ge­wer­be­steuer erhöhten, beendet. Gleich­zeitig sollte – so von der derzeitigen Regierung oftmals ausgeführt – die Wettbewerbs­fähigkeit der französischen Produktionsstätten unterstützt und die Verlagerung von Fabrikationseinheiten ins Ausland abgeschwächt werden (Beispiel: Herstellung des Logans von Renault in Rumänien).

Der neuen Steuer („CET“), wir berichteten bereits mehrfach darüber, ist nicht der große Wurf gelungen. Die Berechnung, die zum einen – wenn auch sehr geringfügig – auf dem Grund­vermögen und zum anderen auf dem erwirtschafteten Mehrwert des Unter­nehmens beruht, ist äußerst kompliziert. Nach einer Untersuchung des französischen Senats bleibt der Nachweis des wirtschaftlichen Nutzens der Reform, z.B. durch eine Senkung der Produk­tions­kosten der Unternehmen, noch zu erbringen.

Einbringung eines Geschäftsbetriebes in eine neu gegründete Gesellschaft

Steuerliche Rückwirkung nunmehr möglich

Die Einbringung eines autonomen Ge­schäftsbetriebes („apport partiel d’actif“) in eine hierzu neu gegründete Gesell­schaft konnte bisher nur ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handels­register steuerlich rechtswirksam vollzogen werden. Eine steuerlich rückwirkende Einbringung, also vor dem Imma­trikulierungsdatum, war nicht mög­lich. Dies wurde durch die Entscheidung des obersten Steuergerichtes („Conseil d’Etat“) vom 29. Juni 2011 geändert.

Der „Conseil d’Etat“ bejaht nunmehr in dem obigen Urteil die steuerliche Retroaktivität einer solchen Einbringung. Eine zeitliche Begrenzung der Rück­wirkung des Vorganges ist lediglich durch das letzte Geschäftsjahr der einbringenden Gesellschaft, das – so der „Conseil d’Etat“ – nicht tangiert werden darf, fixiert.

Zur besseren Illustration der obigen Entscheidung nachstehend der Sach­verhalt: Die Gesellschaft A beendet ihr Geschäftsjahr zum 30. Juni. Ihr Geschäftsbetrieb wird durch Vertrag vom 28. Dezember in eine am 21. November eingetragene, neue Gesell­schaft eingebracht. Das Geschäftsjahr der neuen Gesellschaft läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Der Einbringungsvertrag sieht vor, dass die Ergebnisse des eingebrachten Geschäftsbetriebes rückwirkend mit steuerlicher Wirkung zum
1. Juli bis zum 28. Dezember dem Resultat des ersten Geschäftsjahres der neugegründeten Gesellschaft zuzurechnen sind.

Diese Wirkung kann nunmehr erreicht werden und löst damit einige Probleme, die bisher bei der Übernahme von Geschäftsbetrieben bestanden. Das obige Urteil ist in seiner Auswirkung, so die herrschende Meinung, auch im Rahmen von Fusionen mit neugegründeten Gesellschaften anwendbar.

Abberufung eines nicht anwesenden Verwaltungsrates

Keine missbräuchliche Handhabung

Ein ordnungsgemäß geladenes Verwal­tungs­ratsmitglied („membre du conseil d’adminstration“), das nicht an der beschließenden Hauptversammlung über seine Abberufung teilnimmt, kann nicht den Einwand seiner missbräuchlichen Absetzung und auch nicht eine Missachtung seiner Verteidigungsrechte geltend machen, so die Entscheidung des Berufungsge­richtes von Paris („Cour d’Appel“) vom 6. September 2011.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war der „Administrateur“ einer Familien­aktiengesellschaft der Ladung zur Hauptversammlung nicht gefolgt. Das Gremium sprach seine sofortige Ab­berufung aus. Diese Beschlussvorlage war nicht auf der verschickten Tages­ordnung aufgeführt.

Das Berufungsgericht sah in dem Verhalten der Hauptversammlung keinen missbräuchlichen Akt: Der Ver­waltungsrat hätte sich durch seine Nichtteilnahme jeglicher Diskussions­möglichkeit über seine Person aus eigenen Beweggründen beraubt. Er könne damit auch nicht die Verletzung seines Erwiderungsrechts geltend machen. Wenn sich ein „Administrateur“ im Streit mit seinen Gesellschaftern befände, was im vorliegenden Sachverhalt der Fall war, so müsste er aus eigenem Interesse an der Versammlung teilnehmen, um seine Argumente vortragen zu können.

Rechtlich bleibt darauf hinzuweisen, dass eine Hauptversammlung immer unabhängig von den vorliegenden Umständen die Abberufung eines Verwaltungsrates beschließen und einen Nachfolger bestellen kann.

Verschärfte Bestimmungen für illegale Arbeit

Gleichstellung Auftragserteiler und Arbeitgeber

Die Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung wird zivil- und strafrechtlich geahndet. Den gleichen Sanktionen setzt sich auch ein Unter­nehmer aus, der in Kenntnis des gesetzeswidrigen Tatbestands auf Dienst­leistungen eines anderen Unterneh­mens, das ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt, zurückgreift.

Durch das Gesetz vom 18. Juni 2011 („Immigrationsgesetz“) ist jeder Auftrag­geber oder Bauherr, der einen Vertrag über mindestens 3.000 € abschließt, verpflichtet sich zu vergewissern, dass sein Vertragspartner die oben beschriebenen Verpflichtungen einhält. Sobald er davon Kenntnis erlangt, dass ein Verstoß vorliegt, und wenn ihm dies von einem im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Personenkreis übermittelt wird, muss er seinen Partner zur Beseitigung dieses Zustandes auffordern. Bleibt seine Mahnung ohne Erfolg, so ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners das Vertragsver­hältnis aufzukündigen.

Unterlässt der Auftraggeber diese Aufforderungspflicht, so ist er gesamtschuldnerisch mit dem Arbeitgeber für die finanziellen Belastungen, die sich aus der illegalen Beschäftigung ergeben, haftbar. In gleicher Weise macht er sich – wie der Arbeitgeber – strafrechtlich belangbar. Das Gesetz sieht maximal eine fünfjährige Gefängnis- und eine Geldstrafe von 15.000 € vor.

Die „SE“ findet in Frankreich nur geringen Anklang

Eine Bestandsaufnahme

Eine europäische AG („société européenne“ – „SE“), die ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft gegründet wurde, kann jederzeit ihren Verwaltungssitz in einen anderen Staat der EU verlegen, ohne dabei aufgelöst und in eine neue Gesellschaft umgewandelt zu werden. Durch die Verlegung des Firmensitzes erfolgt kein Wechsel der Nationalität der Gesellschaft.

Zum 22. April 2011 waren insgesamt 786 europäische Aktiengesellschaften („SE“) in der EU immatrikuliert, wovon zwei Drittel ihren Sitz in Deutschland und der Tschechischen Republik hatten. In Frankreich waren zu diesem Zeitpunkt nur 20 „SE“ eingetragen. Nach einem vorliegenden Bericht würden die Unter­nehmen insbesondere durch die Zeit­dauer, die Komplexität und die Kosten, die bei der Gründung und der Verwaltung einer „SE“ eintreten, abgeschreckt. Die durchschnittlichen Kosten für die Konstitution einer „SE“ wurden mit 784.000 € einschließlich der steuerlichen und rechtlichen Beratungs­honorare, der Übersetzungskosten und der Immatrikulationsgebühren angegeben. Diese hohen Aufwendungen erklärten sich im Wesentlichen, so der Bericht, aus den rechtlichen Unsicherheiten, die sich durch eine mangelnde Harmoni­sierung und fehlende Flexibilität im Regime der „SE“ ergäben.

Neue Kriterien für die Entstehung einer „Unterkapitalisierung“ bei verbundenen Unternehmen

Einbeziehung von Drittdarlehen

Für alle vor dem 31. Dezember 2010 abgeschlossenen Geschäftsjahre beschränkten sich die „Unterkapitalisie­rungs­kriterien“ und die sich hieraus ergebende steuerliche Limitierung der Dar­lehenszinsen nur auf verbundene Unter­nehmen. Diese Regeln wurden nun auch auf von Dritten gewährte Darlehen ausgedehnt, soweit diese von einem mit der schuldnerischen Gesell­schaft verbundenen Unternehmen garantiert wurden. Diese Erweiterung betrifft alle ab dem 1. Januar 2011 abgeschlossene Dar­lehen. Hierzu nachstehendes Beispiel:

Die Gesellschaft X erhält von ihrer Mutter (M) ein Darlehen über 10 Mio. €. Zusätz­lich wird ihr (X) ein Bankdarlehen über 2 Mio. € gewährt, das in Höhe von 1 Mio. € durch M garantiert ist. Das Eigen­kapital von X beziffert sich auf 7 Mio. .

Unter Berücksichtigung des garantierten Teils des Bankdarlehens belaufen sich die als Gruppendarlehen zu analysieren­den Schulden von X auf 11 Mio. €. Die­ser Betrag übersteigt die für verbundene Unternehmen bestehende Verschul­dungs­höchstgrenze von 150% des Eigen­­­kapi­tals des Schuldners, d.h. 10,5 Mio. € (150% von 7 Mio. €). Die Gesellschaft X ist damit als unterkapitalisiert zu betrach­ten. Die Zinsen, die auf den übersteigen­den Darlehensbetrag anfallen, d.h. in unserem Beispiel: 0,5 Mio. € (nämlich: Höchstgrenze 10,5 Mio. €, zurechenbare Darlehen 10 Mio. € + 1 Mio. €), sind – soweit sie besondere Kriterien nicht erfüllen – steuerlich nicht abzugsfähig.

Ein in der Vergangenheit häufig praktiziertes Aufkaufschema dürfte damit ab dem 1. Januar 2011 steuerlich unattraktiv werden. Das Modell sah die Gründung einer Erwerbsholding vor, deren Finanzierung überwiegend durch Bankkredite, die durch die Gruppe garantiert wurde, erfolgte. Die Zinsbelas­tung hieraus wurde durch die Erträge der erworbenen Gesellschaft im Rahmen einer steuerlichen Organschaft optimiert. Nun­mehr wird u.U. ein wesentlicher Teil der Zinsen nicht mehr steuerlich abzugsfähig sein.

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