Voraussetzung für die Wertberichtigung
Dem Obersten Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: In Folge eingetretener Veränderungen bei der Gesetzgebung zum Warentransportwesen hatte eine Gesellschaft die von ihr gehaltenen Transportlizenzen mit der Begründung wertberichtigt, sie hätten damit völlig ihren Wert verloren. Die Finanzverwaltung lehnte die steuerliche Abzugsfähigkeit der Wertberichtigung ab. Ein bloßer Verweis auf Gesetzesänderungen war ihres Erachtens nicht ausreichend; die Gesellschaft habe dadurch nicht die Höhe des eingetretenen Wertverlustes nachgewiesen. Das Berufungsgericht Nancy schloss sich der Ansicht der Finanzverwaltung an. Der „Conseil d’Etat“ bestätigte die Entscheidung.
Grundsätzlich obliegt es der Finanzverwaltung nachzuweisen, soweit sie eine Aufwandsbuchung in Frage stellt, dass diese – insbesondere bei Wertminderungen des Anlagevermögens – nicht begründet ist. Nach Meinung des „Conseil d’Etat“ gilt ein solcher Nachweis seitens der Finanzverwaltung aber bereits als erbracht, wenn der Steuerpflichtige weder in der Lage ist, dem Grunde noch der Höhe nach die Exaktheit der Wertminderung darzulegen.
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