Neuere, einschränkende Rechtsprechung
Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die von Mitarbeitern durch Unterschlagungen verursachten Schäden grundsätzlich einen steuerlich abzugsfähigen Aufwand beim geschädigten Unternehmen darstellen. Dieser Grundsatz findet selbst dann Anwendung, wenn Organisationsschwächen im Kontrollsystem des Unternehmens dazu beigetragen haben könnten, die Unterschlagung zu erleichtern.
In einer neueren Entscheidung versagte das Vorgericht zunächst die Abzugsfähigkeit; das Urteil wurde jedoch vom obersten Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) aufgehoben. Der „Conseil d’Etat“ führte dabei aber auch aus, dass selbst wenn die Geschäftsleitung von den Straftaten nichts wusste, ihr Verhalten und insbesondere ihr effektives Unterlassen, ein funktionierendes internes Kontrollsystem einzurichten, eine unangebrachte Managementführung („acte anormal de gestion“) darstellen könne, wenn dieses direkt oder auch nur indirekt die Unterschlagung ermöglicht hätte.
Die vorliegende höchstrichterliche Entscheidung führt damit zu einer gewissen Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Schäden aus Unterschlagungshandlungen. Die Finanzverwaltung könnte nämlich dann in Zukunft – wobei der Beweis von ihr zu erbringen ist – die Abzugsfähigkeit ablehnen, wenn sie die Kausalität zwischen mangelndem internen Kontrollsystem und Eintritt der Straftat nachweist.
Es bleibt zu hoffen, dass die zukünftige Rechtsprechung die obigen Folgen auf bestimmte Verhaltensweisen der Geschäftsführung begrenzt. An die Geschäftsleitungen muss nun appelliert werden, ihre Kontrollmechanismen so zu organisieren und abzusichern, dass ihr die kriminellen Handlungen, die mit 100%-iger Sicherheit niemals auszuschließen sind, nicht als „vorwerfbares Unterlassen“ mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen angelastet werden können.
Die obige Problematik könnte u.a. bei der steuerlichen Würdigung der kriminellen Fehlspekulationen bei der Société Générale eine besondere Aktualität bekommen.