Stillschweigende Zustimmung des Arbeitgebers
Jeder französische Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Bildungsurlaub („congé sabbatique“), der sich auf eine Dauer von sechs bis elf Monaten ausdehnen kann. Der Arbeitgeber muss ihn grundsätzlich gewähren. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber drei Monate im Voraus darüber durch eingeschriebenen Brief informieren. Der Arbeitgeber hat in gleicher Weise, d.h. ebenfalls durch eingeschriebenen Brief, seinem Arbeitnehmer die Einwilligung, die eventuell zeitliche Verschiebung oder auch die Ablehnung mitzuteilen. Eine Ablehnung ist nur in Unternehmen mit weniger als 200 Mitarbeitern möglich. Soweit der Arbeitgeber nicht innerhalb von 30 Tagen auf den Antrag antwortet, gilt der Antrag als bewilligt, unabhängig von der Größe der Gesellschaft.
Dabei stellt sich die Frage, ob eine entsprechende Zustimmung auch dann angenommen werden muss, wenn der Antrag des Arbeitnehmers nicht drei Monate im Voraus gestellt wurde. Der Kassationshof bejahte diese Frage mit Entscheidung vom12. März 2008. Danach gilt die Nichterwiderung des Arbeitgebers innerhalb eines Monats als stillschweigende Zustimmung, selbst wenn der Arbeitnehmer bei seinem Antrag die drei Monatsfrist nicht beachtete.
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