Der „Expert-Comptable“ des Betriebsrates

Einsicht in Unterlagen der ausländischen Muttergesellschaft

 

 

Der französische Betriebsrat verfügt über unterschiedliche Kontroll- und Informationsrechte, wobei er sich für deren Ausübung eines externen „Wirtschaftsprüfers“ („Expert Comptable“) bedienen kann. Die Auswahl des Prüfers liegt frei in seinen Händen, ohne jegliches Beeinflussungsrecht der Geschäftsleitung. Das Honorar für den „Expert Comptable“ ist von der Gesellschaft zu tragen. Der Bericht des „Expert Comptable“ ist Eigentum des Betriebsrates. Die Geschäftsleitung hat keinen Anspruch auf Berichtigung.

 

Der „Expert Comptable“ kann nur für die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Sachverhalte beauftragt werden und zwar:

 

-      Untersuchung / Analyse des Jahresabschlusses: hierbei besteht sein Auftrag darin, den Arbeitnehmern die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu erläutern und den Abschluss verständlich zu machen. Der „Expert Comptable“ hat dabei Zugang zu allen Dokumenten, über die auch der Abschlussprüfer verfügt. Hierzu gehören ebenfalls die Betriebsabrechnung, die Buchhaltungen der Tochtergesellschaften etc.

-      Analyse der Sozialpläne aus wirtschaftlichen Gründen

-      Prüfung der Dokumente über die „Planzahlen“ der Gesellschaft im Rahmen des Gesetzes zur Vermeidung von finanziellen Schwierigkeiten

-      Untersuchung im Rahmen von Fusionen

-    Erstellung eines Berichts, soweit das Unternehmen sich in einer wirtschaftlichen Schräglage befindet.

 

Das Einsichtsrecht des „Expert Comptable“ erstreckt sich bei der Analyse des Jahresabschlusses auch auf Dokumente der Muttergesellschaft, soweit diese für die Gesamtheit der Gruppe von Interesse sind. So ist die Verweigerung der ausländischen Muttergesellschaft, dem „Expert Comptable“ der Tochtergesellschaft Einblick in ihre eigenen Unterlagen zu gewähren, auch nicht durch die Tatsache der Bestellung eines europäischen Gruppenbetriebsrates gerechtfertigt. So entschied der Kassationshof mit Urteil vom 5. März 2008.

 

Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sich eines externen Beraters zu bedienen. So ist es auch in der Praxis – insbesondere in kleineren und mittelgroßen Unternehmen – nicht unüblich, dass der amtierende Abschlussprüfer („Commissaire aux Comptes“), insbesondere bei der Bilanzanalyse, die Rolle des „Expert Comptable“ übernimmt.

 

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