Der Kapitalschnitt(„coup d´accordeon“)

Steuerliche Behandlung des Aktionärs

Eine Kapitalherabsetzung auf Null mit anschließender Erhöhung wird im französischen Fachjargon mit „coup d’accordeon“ bezeichnet und oft dazu benutzt, eine neue ausgeglichene Eigenkapitalstruktur in der Bilanz herzustellen. Die Verminderung des Kapitals führt bei den betroffenen Aktionären zu keinem definitiven steuerlichen Verlust, wenn sich durch die anschließende Kapitalerhöhung ihre Beteiligung erhöht.

In einem jüngeren Urteil des obersten Verwaltungsgerichtshofes (Conseil d’Etat) wurde dieser Grundsatz bestätigt, wobei folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Gesellschaft A erwarb im Februar 6.089 Aktien von insgesamt 10.000 bestehenden Aktien der Gesellschaft B. Im Dezember führte B das Kapital auf Null zurück und beschloss gleichzeitig eine Heraufsetzung auf 10.000 Aktien, wovon A 9.965 erwarb. Der Erwerb des ersten Aktienpakets (6.089) erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung der Kapital herab- und heraufsetzung, wobei A ein Vorzugsrecht auf die Zeichnung neuer Aktien eingeräumt wurde. Die Beteiligung von A, die im ersten Stadium bei 60,89% lag, erhöhte sich damit auf 99,65%.

Der Conseil d’Etat begründete seine Entscheidung wie folgt: Durch die Einräumung des Zeichnungsrechtes hätten die Altaktionäre nach Abschluss der Kapitalbewegungen ihren Beteiligungsprozentsatz erhöht und damit keinen wirtschaftlichen Verlust erlitten.

Diese steuerliche Entscheidung entspricht der derzeitigen handelsrechtlichen Doktrin.