Folgen aus übermäßiger privater Nutzung
Internetverbindungen, die der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit auf einem ihm zur Verfügung gestellten Computer einrichtet, dienen beruflichen Zwecken. Der Arbeitgeber ist deshalb auch berechtigt, Daten über das „Surfverhalten“ des Mitarbeiters zu erheben und auszuwerten. So entschied kürzlich die Sozialkammer des französischen Kassationshofes.
Bestehen begründete Vermutungen, dass der Arbeitnehmer das Internet übermäßig zu privaten Zwecken nutzt, so kann der Arbeitgeber diese „Tätigkeiten“ auf dem Internet ohne vorherige Ankündigung und in dessen Abwesenheit beobachten lassen. Gegebenenfalls können die so erhobenen Daten als triftiger Kündigungsgrund gegenüber ihm geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Fall verwarf das Gericht in seiner Urteilsbegründung auch den vom Arbeitnehmer erhobenen Einwand, bei der durchgeführten „Cyberüberwachung“ handele es sich um einen unerlaubten Eingriff in seine Privatsphäre. Das Gericht unterstrich unmissverständlich, dass ein „Dienstrechner“ mit einer vom Arbeitgeber eingerichteten Internetverbindung vorrangig professionellen Zwecken zu dienen habe.
Davon unberührt obliegt es aber weiterhin dem Arbeitgeber, den Nachweis zu erbringen, dass es tatsächlich der betroffene Mitarbeiter war, welcher im Internet surfte.