Keine missbräuchliche Handhabung
Ein ordnungsgemäß geladenes Verwaltungsratsmitglied („membre du conseil d’adminstration“), das nicht an der beschließenden Hauptversammlung über seine Abberufung teilnimmt, kann nicht den Einwand seiner missbräuchlichen Absetzung und auch nicht eine Missachtung seiner Verteidigungsrechte geltend machen, so die Entscheidung des Berufungsgerichtes von Paris („Cour d’Appel“) vom 6. September 2011.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war der „Administrateur“ einer Familienaktiengesellschaft der Ladung zur Hauptversammlung nicht gefolgt. Das Gremium sprach seine sofortige Abberufung aus. Diese Beschlussvorlage war nicht auf der verschickten Tagesordnung aufgeführt.
Das Berufungsgericht sah in dem Verhalten der Hauptversammlung keinen missbräuchlichen Akt: Der Verwaltungsrat hätte sich durch seine Nichtteilnahme jeglicher Diskussionsmöglichkeit über seine Person aus eigenen Beweggründen beraubt. Er könne damit auch nicht die Verletzung seines Erwiderungsrechts geltend machen. Wenn sich ein „Administrateur“ im Streit mit seinen Gesellschaftern befände, was im vorliegenden Sachverhalt der Fall war, so müsste er aus eigenem Interesse an der Versammlung teilnehmen, um seine Argumente vortragen zu können.
Rechtlich bleibt darauf hinzuweisen, dass eine Hauptversammlung immer unabhängig von den vorliegenden Umständen die Abberufung eines Verwaltungsrates beschließen und einen Nachfolger bestellen kann.